Streikinformationen

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Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die starre Haltung der Arbeitgeber gezwungen werden, in den Arbeitskampf  zu treten, stellen sich viele Fragen.

Auf möglichst viele möchten wir Ihnen hier eine Antwort geben. Sollten nicht alle Fragen geklärt sein oder es Fachspezifische Fragen geben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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Wie kommt es zum Streik?

Alles beginnt mit der Kündigung eines bestehenden Tarifvertrages und/oder der Aufnahme von Verhandlungen.

Im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen können Gewerkschaften zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen.

Die Friedenspflicht besagt, dass die Tarifpartner verpflichtet sind, sich so lange aller Arbeitskampfmaßnahmen zu enthalten, wie die umstrittene Materie noch tariflich geregelt ist. In der Regel, aber nicht zwingend, dauert die Friedenspflicht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind. Dies gilt auch für den Warnstreik. Kurzfristige Warnstreiks im Rahmen der so genannten neuen Beweglichkeit sind als "Ultima-Ratio" - nach Ablauf der Friedenspflicht - auch schon während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Handlungen (z. B. Betriebsblockade) führen. Zu beachten ist, dass Warnstreiks nur kurzfristige Arbeitsniederlegungen sind, die nicht während einer Schlichtung zulässig sind.

Wer darf Streiken?

Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Arbeitskampf (Streik) auf, haben alle ArbeitnehmerInnen dieser Einrichtungen Streikrecht, sofern sie vom "Streikgegenstand" betroffen sind.

KollegInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie Gewerkschaftsmitglieder.

Allerdings erhalten Nichtmitglieder von den zum Streik aufrufenden Gewerkschaften weder Streikgeld noch Rechtsschutz.

Wie läuft der Streik ab?

Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder Berufszweiges zu einem bestimmten Kampfzweck (Arbeitskampf).

Ohne eigenständige rechtliche Grundlage wird die Zulässigkeit des Arbeitskampfes nicht bezweifelt und als Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist, angesehen. Auf Arbeitnehmerseite ist der Streik die wichtigste Arbeitskampfmaßnahme.

Für die Arbeitgeber sind die Aussperrung, die Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung sowie unter Umständen die Gewährung von Streikbruchprämien als Reaktionsmöglichkeiten anerkannt.

Arbeitskämpfe sind in Deutschland nur zur Einforderung einer tarifvertraglichen Regelung zulässig, nicht auch für oder gegen politische Entscheidungen.

Üblicherweise organisieren die beteiligten Gewerkschaften an den Streiktagen Kundgebungen. Erstens wird dadurch der Gemeinschaftsgeist unter den Streikenden gestärkt. Zweitens, sehen Arbeitgeber und Öffentlichkeit, wie viele Beschäftigte sich für das Tarifziel einsetzen. Deshalb ist die Teilnahme an den Streikaktionen enorm wichtig.

Wie kommen Gewerkschaftsmitglieder an Ihr Streikgeld?

Die Gewerkschaften, so auch die Mitgliedsgewerkschaften des dbb, zahlen ihren Mitgliedern für die Zeit, an der sie an einem Streik teilnehmen, Streikgelder bzw. Streikunterstützung, um den Verlust von (Teilen) ihres Entgelts auszugleichen. Streikgelder haben den Sinn, dass der Streik nicht am Ausbleiben der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitert und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten.

Wir zahlen bereits ab der ersten Streikstunde!

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 1990 besteht für Streikgeld bzw. Streikunterstützung keine Steuerpflicht.

Eine Streikgelderstattung setzt voraus:

  • dass Sie sich am Streiktag beim Streikleiter persönlich melden. Dieser trägt sie in die Streikliste ein und Sie bestätigen die Anwesenheit mit Ihrer Unterschrift.
  • im Anschluss müssen Sie die Erstattung bei Ihrer Gewerkschaft oder Fachverband beantragen. Dazu reichen Sie einen Nachweis aus dem ersichtlich ist, dass das Gehalt infolge des Streiks gekürzt wurde. Ohne einen solchen Nachweis kann eine Streikgelderstattung leider nicht erfolgen.
  • bei Streik zahlt der VPS den nachgewiesenen Abzug als Streikgeld aus. Streikgelder sind nicht Einkommenssteuerpflichtig und Sozialversicherungspflichtig!

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Teilnahme an einem Streik Informieren?

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die Streikende Person Ihren Arbeitgeber nicht informieren. Aus Kollegialität kann es sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen.

In unserem besonderem Gewerbe der Luftsicherheit sollten aber sensible Bereiche nie unbeaufsichtigt bleiben. Daher sollten Mitarbeiter/Innen des Sicherheitsgewerbes den Vorgesetzten informieren und die Position nicht einfach verlassen.

Verringert sich mein Urlaubsanspruch?

Durch eine Streikteilnahme verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nicht.

Für den (vollen) Jahresurlaubsanspruch ist notwendig, dass das Arbeitsverhältnis auch für das laufende Jahr besteht bzw. bestanden hat. Bei einer Streikteilnahme besteht das Arbeitsverhältnis weiter, lediglich die gegenseitigen Ansprüche und Pflichten ruhen.

Darf der Arbeitgeber verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit nach zu holen?

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Nachholung von Arbeitsstunden, die wegen eines Arbeitskampfs ausgefallen sind.

Dies folgt schon daraus, dass der Arbeitgeber für die Zeit einer rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme auch kein Entgelt an den/die Streikenden zahlen muss.

Muss ich das Zeiterfassungsgerät vor Beginn und nach Beendigung des Streiks betätigen?

Für den Normalfall, dass die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag andauert, besteht unbestritten keine Verpflichtung, für diesen Tag das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.

Die Gewerkschaften sind der Auffassung, dass immer während der Arbeitszeit gestreikt wird. Wer sich ausstempelt, befindet sich jedoch in Freizeit.

Es reicht, wenn sich der Streikende mündlich "zum Streik" abmeldet.

Da dieses Thema sehr Umfangreich und Wichtig ist, empfehlen wir unsere Information zum Download!

Streikhinweise Betätigung des Zeiterfasungsgerätes

Bin ich weiter krankenversichert?

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bestehen. Das gilt ebenso für die gesetzliche Pflegeversicherung. Bei Arbeitnehmern, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, läuft die Versicherung unabhängig von der Teilnahme an einem Arbeitskampf weiter. Der Beschäftigte trägt als Versicherungsnehmer aber unter Umständen die volle Last des Versicherungsbeitrags, wenn gegenüber dem Arbeitgeber durch die Arbeitskampfteilnahme für einen vollen Kalendermonat kein Entgeltanspruch besteht.

Was geschieht mit Ansprüchen aus der Unfallversicherung?

Bei der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Zu den versicherten Tätigkeiten gehören hingegen Notdienstarbeiten. Private Unfallversicherungen laufen im Regelfall weiter.

Was geschieht mit der Rentenversicherung?

Sobald der Streik die Dauer eines Kalendermonats übersteigt, entstehen rentenversicherungsrechtliche Nachteile.

Während der Dauer eines Arbeitskampfs ist für die Rentenversicherung von einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Jedoch werden Beitragszeiten für den Beschäftigten mangels Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber nicht begründet. Da die Höhe der späteren Rente unter anderem von der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens abhängt, werden für Zeiten eines geringeren beitragspflichtigen Bruttoeinkommens grundsätzlich auch geringere Rentenanwartschaften begründet.

Was sind Notdienstarbeiten?

Notdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Allgemeinwohl zwingend notwendig sind.

Sie dienen nicht zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitswilliger Beschäftigter oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs. Welche Arbeiten Notdienstarbeiten sind, kann nicht allgemeinverbindlich festgelegt werden. Dies muss einzelfallabhängig vor Ort entschieden werden.

Beschäftigte können nur aufgrund einer Notdienstvereinbarung zu Notdienstarbeiten herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf dies - auch wenn es gerne versucht wird - nicht einseitig bestimmen.

Örtliche Streikleitung und Arbeitgeber bestimmen gemeinsam, welche Notdienste zu verrichten sind.

Beendigung des Streiks.

Nach Beendigung eines Streiks oder Warnstreiks haben die Beschäftigten ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn nach einem Warnstreik, der nicht einen gesamten Arbeitstag/eine gesamte Schichtlänge angedauert hat, nur noch kurze Zeit bis zum regulären Ende der Schicht/des Arbeitstags verbleibt.

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Kontakt

Verband Private Sicherheit
Alt Moabit 96a
10559 Berlin

Telefon: 030/39 90 63 20
Fax: 030/39 90 63 21

Mail: vps(at)komba.de

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Öffnungszeiten/Sprechzeiten

Öffnungszeiten Geschäftsstelle:
Mo – Mi: 9:00 bis 15:00 Uhr
Do: 9:00 bis 18:00 Uhr


Telefonische Sprechzeiten:

Mo – Do: 10:00 bis 13:00 Uhr

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Elf gute Gründe für eine Mitgliedschaft

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