Kurzarbeit

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Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie geben wir Ihnen Informationen und Hinweise zur Kurzarbeit.


Auf möglichst viele Fragen möchten wir Ihnen hier eine Antwort geben. Sollten nicht alle Fragen geklärt sein oder es Fachspezifische Fragen geben, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit ist eine arbeitspolitische Maßnahme, um durch eine vorübergehend schlechte Auftragslage gefährdete Arbeitsplätze in Betrieben und Unternehmen zu sichern. Anstelle einer ansonsten notwendigen Kündigung aus betrieblichen Gründen treten dann eine Verkürzung der Arbeitszeit und eine dementsprechende Minderung des Arbeitsent- gelts.

Einfach gesagt: Kurzarbeit heißt, es wird kürzer gearbeitet. Wie bei Teilzeitbeschäftigung wird die Arbeitszeit gesenkt und es gibt weniger Gehalt bzw. Lohn. Beispiel: In Kurzarbeit werden 50 Prozent weniger Stunden gearbeitet. Dafür gibt es 50 Prozent weniger Lohn.

Die Kurzarbeit kann sogar so weit gehen, dass überhaupt nicht mehr gearbeitet und auch kein Lohn mehr gezahlt wird. Diese Form der Kurzarbeit bezeichnet man als „Kurzarbeit Null“.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?

Der Arbeitgeber darf nicht einfach so Kurzarbeit anordnen. Es gibt vom Gesetzgeber für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitgeber Kurzarbeit überhaupt einführen darf.

Da der Anspruch des Arbeitnehmers auf das vertraglich festgeschriebene Arbeitsentgelt nicht einseitig durch den Arbeitgeber gemindert werden kann, bedarf es zur Einführung von Kurzarbeit einer Betriebsvereinbarung, einer entsprechenden Regelung in einem Tarifver- trag oder einer Individualvereinbarung (z.B. als Zusatz zum Arbeitsvertrag).

In Betrieben mit einem Betriebsrat muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen (§ 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG).

Weiterhin müssen auch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend und gleichzeitig unvermeidbar sein.

  • Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebs müssen von dem Entgeltausfall betroffen sein, der wiederum mindestens 10% ihres monatlichen Bruttoeinkommens betreffen muss.

  • Das Arbeitsverhältnis der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer muss fortgesetzt werden. Es darf weder gekündigt noch aufgehoben werden.

  • Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit durch den Arbeitgeber oder

    den Betriebsrat schriftlich angezeigt worden sein.

    Unter den genannten Voraussetzungen kann ein Betrieb oder Unternehmen bei der Bunde- sagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (KUG) für die Beschäftigten beantragen. Ob das Kurz- arbeitergeld gezahlt wird, entscheidet allein die Bundesagentur für Arbeit.

    Beschäftigte müssen sich selbst nicht um einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit kümmern. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Zuschuss von der Agentur für Arbeit wird dann an den Arbeitgeber ausgezahlt, der die- sen zusammen mit dem Entgelt am Ende des Monats an die Beschäftigten überweist.

    Sind die genannten Kurzarbeit-Voraussetzungen nicht erfüllt, steht dem Arbeitnehmer der volle Vergütungsanspruch für sein Gehalt bzw. seinen Lohn zu. In dem Fall besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit.

Wie lässt sich das Kurzarbeitergeld berechnen?

Das Kurzarbeitergeld beträgt nach dem allgemeinen Leistungssatz 60% der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ganz oder teilweise ausgefallen ist. Verfügt der Arbeitnehmer über einen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetrag (mind. 0,5), profitiert dieser von einem erhöhten Leistungssatz von 67%.

Eine einfache Berechnungsgrundlage stellt die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes da. Unter folgenden Lin k können Sie diese abrufen: Link 

Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Soll-Entgelt (reguläres Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) und dem Netto-Ist-Entgelt (gemindertes Nettoeinkommen bei Kurzarbeit) des Monats, in dem der Arbeitsausfall erfolgt ist.

Als Grundlage der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das Soll-Entgelt nur bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Im Jahr 2020 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 6.900 Euro (Ost: 6.450 Euro), sodass das Kurzarbeitergeld 2020 eine Summe von 4.623,00 Euro (bei einem Leistungssatz von 67%) (Ost: 4.321,50 Euro) nicht überschreiten kann.

Insbesondere gilt es jedoch zu beachten:

Mit Blick auf unbeständige Lohnbestandteile bei bestimmten Berufsgruppen (Beispiel: Sicherheitspersonal an Flughäfen) sollte mit den Arbeitgebern vereinbart werden, dass als Berechnungsgrundlage für Kurzarbeitergeld das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate gilt.

Zudem müssen flexible und unbürokratische Regelungen gefunden werden, die vermeiden, dass Kolleginnen und Kollegen mit ohnehin geringem Einkommen - das teilweise bereits jetzt schon durch Leistungen der Sozialhilfe aufgestockt werden muss - spätestens bei Kurzarbeit gezwungen sind, zusätzlich Sozialleistungen zu beziehen.

Zurzeit sollte daher auch in politischen Gesprächen versucht werden, das Kurzarbeitergeld bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe so anzupassen, dass für die betreffenden Einkommensgruppen 80 bis 90 Prozent des regulären Einkommens gewährleistet ist.

Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

Da die Kurzarbeit gesetzlich auf eine maximale Dauer von 12 Monaten beschränkt ist, wird auch das Kurzarbeitergeld nicht länger als 12 Monate gezahlt. Ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt jedoch angespannt, kann die maximale Dauer der Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Besonderheiten der Kurzarbeit

    • Das Kurzarbeitergeld ist zwar in jedem Fall eine steuerfreie Leistung, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann daher trotz der Steuerfreiheit den persönlichen Steuersatz im Einzelfall erhöhen.

    • Es müssen jedoch Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Diese berechnen sich nach einem fiktiven Entgelt, das im Normalfall 80% des üblichen Bruttoentgelts entspricht. Die auf das Kurzarbeitergeld zu entrichtenden Beiträge sind dabei ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer trägt den üblichen Anteil an den Sozialabgaben nur für den Lohnanteil, für den er auch tatsächlich gearbeitet hat.

    • Wenn der Arbeitnehmer nach der Einführung der Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung aufnimmt oder das aus einer bisher bestehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielte Einkommen erweitert, wird der zusätzlich eingenommene Betrag dem Netto-Ist-Entgelt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und vermindert somit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

    • Weiterhin kann Kurzarbeit einen möglichen Anspruch auf Elterngeld erheblich reduzieren, da sich die Höhe des Elterngelds allein nach dem zuletzt erzielten Erwerbs einkommen bestimmt. Das Kurzarbeitergeld wird bei der Ermittlung des Elterngeld-Anspruchs nicht berücksichtigt, sodass von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer hier mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen müssen.

Krankheit bei Kurzarbeit

Wird ein Arbeitnehmer Krank hat er sich regulär, unverzüglich bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden!

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss Ihr Arbeitgeber zunächst die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach der durch Kurzarbeit verkürzten Arbeitszeit berechnen. Für die Differenz zwischen dem Verdienst bei Kurz- und Normalarbeit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht also auch, bei Krankheit. Der Anspruch endet mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, also in der Regel nach 6 Wochen.

 

Muss ich Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einbringen

 

Der Arbeitsausfall gilt unter anderem dann als vermeidbar, wenn er durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit keine vorrangigen Urlaubswünsche entgegenstehen.

Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kann also die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Jedoch kann vom Arbeitgeber keine Bestimmung über den Antritt von Urlaub gegen die Urlaubswünsche der Beschäftigten gefordert werden. Der Arbeitsausfall wäre aber dann vermeidbar, wenn bereits für die Zeit der Kurzarbeit geplanter Urlaub rückgängig gemacht würde oder wenn Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahrs eingeführt wird oder noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bestehen und der Arbeitgeber es unterlässt, eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zu treffen und keine abweichenden Urlaubswünsche der Beschäftigten bestehen.

Aktuell sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr (also 2019), muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festlegen, wenn keine Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegenstehen.

 

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Das Kurzarbeitergeld ist eine richtige und wichtige Maßnahme, gleicht jedoch nicht die volle Differenz zwischen dem regulären und dem geminderten Entgelt aus!

Deshalb müssen wir uns als Gewerkschaft dafür einsetzen, dass die Arbeitgeber die Löhne ihrer Beschäftigten aufstocken. Schließlich zählt für viele Kolleginnen und Kollegen jeder Euro zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens.

Zudem unterstützen wir die Forderung, dass Kolleginnen und Kollegen, die Kurzarbeitergeld bekommen, möglichst weitgehend vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt sind.

Die komba gewerkschaft fordert daher die betreffenden Arbeitgeber auf, solche Regelungen zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld und zum Kündigungsschutz per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abzuschließen!


Eine Muster-Betriebsvereinbarung mit teilweise alternativen Formulierungsmöglichkeiten könne Sie von uns erhalten.

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Kontakt

Verband Private Sicherheit
Alt Moabit 96a
10559 Berlin

Telefon: 030/39 90 63 20
Fax: 030/39 90 63 21

Mail: vps(at)komba.de

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