Luftsicherheit in der Coronakrise!
Unterstützung beim Arbeitsschutz!
Die Lage an den Verkehrsflughäfen ist weiterhin angespannt. Weltweit ist der Luftverkehr um zwei Drittel eingebrochen und erholt sich nur langsam. Durchschnittlich ist der Luftverkehr 2020 um 66 Prozent, in der Spitze sogar um 94 Prozent, eingebrochen. (Quelle: Weltluftfahrtverband IATA Januar bis November 2020)
In dieser schweren Krisenzeit heißt es jetzt Zusammenhalten, gemeinsam kreativ Lösungen finden und dabei die Gesundheit, sowie die Arbeitsplätze der Kolleginnen und Kollegen zu erhalten. Es ist jetzt nicht die Zeit für eine Neiddebatte, Populismus und Unruhe. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen Perspektiven und verständliche sowie nachvollziehbare Maßnahmen.
Durch das Mittel der Kurzarbeit und Änderung der gesetzlichen Möglichkeiten, konnten viele Kolleginnen und Kollegen vor extremen wirtschaftlichen Schaden bewahrt werden. Nach Prüfung durch unseren Dachverband, dbb beamtenbund und tarifunion, ist eine kollektive Betrachtung bei der Anwendung von Kurzarbeit richtig.
Mit den Maßnahmen, resultierend aus den Gesprächen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar und die im Nachgang beschlossenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, werden viele Forderungen des VPS aus dem vergangenen Jahr aufgenommen. Nun heißt es Diese umzusetzen. Dabei dürfen private Sicherheitsdienstleister nicht allein gelassen werden. Mit ihrem hoheitlichen Auftrag der Terrorabwehr leisten die Firmen einen beträchtlichen Beitrag für die Gesellschaft bei der Erhaltung der Infrastruktur und dem Schutz von Menschenleben. Die Politik ist nun aufgefordert, bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen, die Sicherheitsdienstleister finanziell zu unterstützen.
Aus unserer Sicht müssen Arbeitgeber nachhaltig Ihre Mitarbeiter mit Schutzausrüstung (z.B. Partikelfiltermasken) ausstatten. Eine Reihentestung durch Betriebsärzte muss gewährleistet sein.
Im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus, oder deren Mutationen, muss dieser bei den Kolleginnen und Kollegen als Arbeitsunfall und im Nachgang als Berufskrankheit anerkannt werden.
Da wir heute noch nicht wissen welche Spätfolgen eine Infektion mit dem Corona- Virus mit sich bringen und die Kolleginnen und Kollegen bei Ihrer Arbeit einen unmittelbaren Körperkontakt haben, bedarf es einer Dokumentation und Anerkennung jeder Infizierung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dabei muss eine Beweislastumkehr geschehen. Denn allein durch die Tätigkeit ist von einer Gefährdung der Personengruppe auszugehen. Ein Arbeitsunfall muss in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Arbeit stehen. Dieses nachzuweisen obliegt dem Arbeitnehmer selbst. Eine COVID-19 Erkrankung hat eine Inkubationszeit (Zeitraum zwischen Ansteckung und Ausbruch) von 5-14 Tagen. Es ist schlichtweg unmöglich nach 14 Tagen einen exakten Ort und eine exakte Zeit zu benennen, wann konkret eine Ansteckung im dienstlichen Zusammenhang stattgefunden hat.
Wir werden diese Erweiterung unserer Forderung maßgeblich in unserem Dachverband und bei den
gesetzliche Unfallversicherungen vorantreiben.
Verband Private Sicherheit
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