17.03.2021

LUFTSICHERHEIT IN DER CORONAKRISE!

gerald@pixabay.de

Anspruch auf die Schutzimpfung gegen Coronavirus SARS-CoV-2

Der Luftverkehr nimmt langsam zu und Deutschland ist ein weltweit vernetztes Drehkreuz mit internationalem Fluggastaufkommen. Sicherheitskräfte an deutschen Verkehrsflughäfen sind einer konkreten Gefahr der Infizierung mit Viren ausgesetzt und können sehr schnell zu einer Gefährdung als „Superspreader“ für Reisende werden.

Die Durchführung der Luftsicherheitskontrolle bedingt sowohl die Unterschreitung der aktuell geltenden pandemiebedingten Distanzregel, als auch den direkten Kontakt mit dem Fluggast.

Bei der Fluggastkontrolle werden durch die Luftsicherheitsassistentinnen/en kontinuierlich alle Passagiere auf verbotene Gegenstände durchsucht. Dabei ist direkter Körperkontakt (über Handschuhe) nötig. Trotz der Hygienemaßnahmen besteht hierbei ein hohes Infektionsrisiko für die mit diesen Durchsuchungsmaßnahmen beauftragten Luftsicherheitsassistentinnen/en.

Alle Luftsicherheitsassistentinnen/en  erfüllen im Auftrag der Bundespolizei eine hoheitliche Aufgabe zur Terrorabwehr. Daher handelt es sich folglich um Ordnungskräfte gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 6 Coronavirus-Impfverordnung.

Luftsicherheitsassistentinnen/en sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt und haben daher Anspruch auf eine priorisierende Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

Luftsicherheitsassistentinnen/en müssen in der Impfreihenfolg in die Klasse mit hoher Priorisierung aufgenommen werden.

Politik sowie Gesundheitsämter sind aufgefordert die Kolleginnen und Kollegen als Anspruchsberechtigte zu verstehen und die Luftsicherheitsassistentinnen/en als Angehörige der zweiten Prioritätsgruppe der CoronaImpfV einzustufen.

Wir bleiben sachlich und fachlich dran!

Denn es geht um unser ALLER Gesundheit.


Veröffentlichung als pdf.

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Telefon: 030/39 90 63 20
Fax: 030/39 90 63 21

Mail: vps(at)komba.de

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