20.06.2019

"Dann schreibe ich eine Überlastungsanzeige"

Bild: © geralt/pixabay.de

Erhöhte Arbeitsbelastung an allen deutschen Verkehrsflughäfen.

In Zeiten von Arbeitsverdichtung und steigenden Passagierzahlen, bei gleichbleibender Infrastruktur und gleichem Personalbestand, ist die Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Luftsicherheit sehr hoch.

Lange Standzeiten, hohe Anforderung der Flexibilität und kurze Regenerationszeiten haben zur Folge, dass viele Kolleginnen und Kollegen an Ihrer Belastungsgrenze arbeiten und es zu Fehlern in der Erledigung der Arbeitsaufgaben mit negativen Folgen für die Luftsicherheit kommt.

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet gemäß §15 Abs. 1 und §16 Abs. 1 ArbSchG, seinen Arbeitgeber bzw. Vorgesetzen auf Gefahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hinzuweisen, die Schäden für sich selbst oder andere zur Folge haben können. Solche Gefahren ergeben sich nicht nur aus externen Faktoren, sondern können auch aus seiner persönlichen Überlastung resultieren.

Um u.a. dies umzusetzen hat sich als Instrument die Überlastungsanzeige entwickelt.Die Überlastungsanzeige ist zunächst ein Begriff aus dem Arbeitsschutzrecht, der explizit weder in einem Gesetz noch in einem Tarifvertrag näher definiert ist.Die Situationsbeschreibung muss nicht zwingend Überlastungsanzeige heißen. Auch Begriffe wie Gefahrenanzeige oder Qualitätsanzeige sind praktikabel.Denn gemäß §242 BGB sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet die Leistung so zu bewirken, „ …wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Sollte Arbeit unverrichtet oder mangelhaft liegen bleiben, müssen Vorgesetzte informiert werden. Die Beschäftigten entgehen so auch der sonst möglichen „Arbeitnehmerhaftung“ wegen „Übernahmeverschulden“. Überlastungsanzeigen sind darum auch Entlastungsanzeigen.

Um sich also nicht schadensersatzpflichtig zu machen und gemäß der Rechtslage zu handeln, ist ein rechtzeitiger Hinweis an den Arbeitgeber erforderlich, der im Übrigen von jedem persönlich eingereicht werden muss. Kollektive Anzeigen sind nicht zulässig!

Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, gemäß §618 BGB, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet Dienstleistungen unter seiner Leitung „ …so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ Der Arbeitgeber hat also die Aufgabe, entsprechende Maßnahmen zur „Gefahrenabwehr“ einzuleiten. Erfolgt durch den Arbeitgeber keine Entlastung, können entstehende Fehler nicht zu Lasten des Anzeigenden bewertet und geahndet werden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird empfohlen die Unterstützung des Betriebsrates zu fordern und diesem auf jeden Fall eine Kopie der Anzeige zur Verfügung zu stellen.Die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer bleibt jedoch grundsätzlich in der Pflicht, seine Dienstleistung unter Berücksichtigung der Weisungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen. Eine Überlastungsanzeige berechtigt nie zu pflichtwidrigem Handeln. Sie entbinden niemanden von seinen Pflichten zur sorgfältigen Arbeitsleistung.

Inhaltlich muss die Überlastungsanzeige konkret die Situation am Arbeitsplatz beschreiben. Weiterhin sollte geschildert werden, was der verantwortliche Mitarbeiter bereits unternommen hat, um die Situation zu verbessern.

Gern helfen wir, der Verband Private Sicherheit in der Komba-Gewerkschaft, unseren Mitgliedern beim Ausarbeiten.

Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass unsere Mitglieder im Verband Private Sicherheit, sollte es zu Regressforderungen oder negativen Bewertungen nach einer Gefährdungsanzeige kommen, Rechtsschutz entsprechend der Rechtsschutzverordnung beantragen können.

Mitarbeiter-Info: "Dann schreibe ich eine Überlastungsanzeige" als pdf download!

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Kontakt

Verband Private Sicherheit
Alt Moabit 96a
10559 Berlin

Telefon: 030/39 90 63 20
Fax: 030/39 90 63 21

Mail: vps(at)komba.de

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